Vereinsanlage



S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Tennisverein „Am Saalebogen“ Rudolstadt e.V.
Er wurde als gemeinnütziger Verein in das Register beim Amtsgericht
Rudolstadt eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rudolstadt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze und Zweck


1. Der Tennisverein „Am Saalebogen“ Rudolstadt e.V. ist selbstlos tätig.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung.
2. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissportes, der
Gesundheit und der Erholung.
Die Förderung von Leistungs-, Breiten-, und Freizeitsport stehen hierbei
gleichberechtigt nebeneinander.
Dieser Zweck wird durch ganzjährige Trainingsarbeit, das Aufstellen von
Mannschaften in den verschiedenen Leistungsklassen und
dem Durchführen von Maßnahmen, welche dem Sinn von allgemeiner,
sportlicher und sozialer Jugendarbeit entsprechen, verwirklicht.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Vereinsmitteln.

3. Der TV darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, ist der Vorstand berechtigt, Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz zu zahlen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche aber auch juristische Personen werden.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtet
werden Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft beginnt
a) mit Bestätigung durch den Vorstand und
b) mit Zahlung des Beitrages und der momentan gültigen Aufnahmegebühr
im Beitrittsmonat.

4. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt.

5. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder
Ausschluss eines Mitgliedes.

1. Austritt
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss des
Geschäftsjahres zu kündigen.Dies muss dem Vorstand schriftlich und mindestens 4 Wochen vor Beendigung des Geschäftsjahres, durch das betreffende Mitglied,
mitgeteilt werden.

2. Ausschluss
a) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, die Satzung und
Ordnungen verstoßen hat und eine schwere Schädigung des Ansehens und der
Belange des Vereins vorliegt und
b) durch den Vorstand, mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen im Rückstand oder seiner Pflicht zur Ableistung der Aufbaustunden nicht nachgekommen ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss, ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Dies befreit jedoch nicht von der Erfüllung etwa noch anstehender finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Die Befugnis des Vorstandes, in Ausnahmefällen Stundung zu gewähren, bleibt davon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Haushalt



1. Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden bestritten aus :
. Mitgliedsbeiträgen,
. Erträgen des Vereinsvermögens,
. Aufnahmegebühren, einschließlich Spielgeldern und Umlagen,
. Spenden,
. Fördermitteln der öffentlichen Hand und anderer den Sport fördernden
Institutionen, sowie
. sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und zur kostenlosen Inanspruchnahme von Vereinsleistungen berechtigt.
Ansonsten haben diese die gleichen Rechte und Pflichten.

4. Passive Mitglieder sind nicht zur kostenlosen Inanspruchnahme der
Vereinsleistungen berechtigt.Weiteres regeln die Finanz- bzw. die Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :
. die Mitgliederversammlung
. der Vorstand
. die Jugendversammlung
. die Frauenversammlung und
. die Kassenprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das
18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme – auch Ehrenmitglieder und
passive Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied, ist nicht zulässig.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich bis zum
Ende des I. Quartals durchzuführen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der
Mitglieder einzuberufen, wenn dies 1/10 der stimmberechtigten
Mitglieder, schriftlich und unter Angaben Gründen, oder es das Interesse des
Vereins verlangt.
4. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand durch schriftliche Einladung, mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, vorbehaltlich in der Satzung festgehaltene Abweichungen. Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter, dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten verantwortlich :

. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
(Ausnahmen: Jugendwart, Frauenwartin) .
. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
. Bericht des Vorstandes
. Auszeichnungen
. weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Weiteres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand, im Sinne § 26 BGB, besteht aus dem

. 1. Vorsitzenden und dem
. 2. Vorsitzenden

Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind beide einzeln vertretungsberechtigt.

2. Zum erweiterten Vorstand zählen mindestens :

. der Sportwart
. der Jugendwart
. die Frauenwartin
. der Kassenwart und
. ein Beisitzer

Über die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder für die kommende Wahlperiode, entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Aufgaben und Zuständigkeit

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere :

. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
. Aufstellen des Haushaltsplanes
. die Buchführung
. Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
. Beschlussfassung über Aufnahmen / Ausschlüssen von Mitgliedern
. Verabschiedung, Änderung, Ergänzung der die Satzung erweiternden
Ordnungen; außer Jugendordnung und Frauenordnung
. Zusammenarbeit mit der Presse
. Vertragsabschlüsse (z. B. Sponsoring, Auftragserteilung für bauliche
Maßnahmen etc.)

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung (Anhang: Geschäftsverteilung) des Vorstandes.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, übernimmt ein anderes vom
Vorstand festzulegendes Vereinsmitglied dessen Aufgaben.
Scheidet der 1. Vorsitzende aus, übernimmt der Vorsitzende
dessen Aufgaben.

Die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wählt
für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied und dessen Amt, ein neues
Vereinsmitglied.
Scheiden Jugendwart oder Frauenwartin aus, werden diese dann von deren Stellvertreter im Vorstand vertreten ( gem. JO/FO)

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner
Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1., bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

6. Vorstandssitzungen werden vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen

7. Bei Rechtsgeschäften haften die Vorsitzenden nur mit dem
Vereinsvermögen.

Weiteres ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes, der Jugendordnung bzw. der Frauenordnung geregelt.

§ 9 Jugendversammlung und Frauenversammlung

1. Die Sportjugend und die Frauen des Vereins führen sich eigenständig
durch die Jugendleitung bzw. die Frauenleitung und entscheiden
hierbei selbständig über die ihr zufließenden Mittel. Dies gilt insbesondere
für die Mittel, die ihnen aus kommunalen/staatlichen Förderungen zufließen,
Gelder die ihnen der Verein zur Verfügung stellt und Mittel, welche sie sich
selbst erarbeitet. Die Mittel der Jugend, werden über eine separaten
Kostenstelle der Vereinsbilanz gebucht.
2. Der Jugendwart wird ausschließlich von den Kindern / Jugendlichen
und die Frauenwartin ausschließlich von den Frauen des Vereins gewählt.
Sie sind mit ihrer Wahl und der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung, Mitglieder des Vereinsvorstandes.
Über die Arbeit der Jugend- und der Frauenleitung geben die
entsprechenden Ordnungen Auskunft.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich, aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder, mindestens 2 Kassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
Diese überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des
Vereins und bestätigen dies durch Unterschrift.
Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung, erfolgt der Antrag auf Entlastung des
Vorstandes.

§ 11 Mannschaftsleiter

Die am Punktspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften werden von Mannschaftsleitern geführt.
Diese arbeiten eng mit dem Sportwart und dem Jugendwart zusammen.
Weiteres ist der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung) des Vorstandes zu entnehmen.

§ 12 Wahl

1. Kandidaten aller Wahlämter sind Vereinsmitglieder und haben das 18.
Lebensjahr vollendet.
2. Der Vorstand des Vereins wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
3. Wahlberechtigt sind die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht gestattet.

§ 13 Ordnungen

Der Tennisverein regelt seinen Geschäftsbereich durch die Satzung und die sie ergänzenden Ordnungen.
Diese Ordnungen sind :

. die Finanzordnung
. die Beitrags- und Gebührenordnung
. die Jugendordnung
. die Frauenordnung
. die Wahlordnung
. die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlung
. die Geschäftsordnung des Vorstandes ( Anhang : Geschäftsverteilung) und
. die Platzordnung

Satzung, Ordnungen und Entscheidungen der Organe, sind für alle Mitglieder, im Verhältnis zum Verein, bindend.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins wird nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung, den Mitgliedern anzukündigen ist.
2. Die Auflösung bedarf einer ¾ - Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Rudolstadt, die es
ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tennis - Sportes,
verwenden darf.
4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so erfolgt diese durch den Vereinsvorstand.
Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestimmt werden, welche die
laufenden Geschäfte des Vereins abwickeln.
5. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine andere Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartig anderen
Verein angestrebt, so dass eine unmittelbare und ausschließliche Verfolgung
des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin
gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor der Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 16.05.2009 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die vorherige Satzung außer Kraft.
Eine Änderung des § 2/3, §2/4und §12/4-8 wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.05.2009 beschlossen.

Rudolstadt, den 16.05.2009